Satzung

Satzung der Evangelischen Gemeindestiftung Schlitz

§ 1 Name und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen: Evangelische - Gemeindestiftung - Schlitz.

(2) Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung in der Verwaltung der Evangelischen Kirchengemeinde Schlitz und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Schlitz.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln für

a) die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde,

b) die Förderung von Projekten und Schwerpunkten der Kirchengemeinde auf den Gebieten

    • der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit,
    • der Erwachsenenbildung und
    • der musikalischen Arbeit,

c) die Unterhaltung und Verbesserung von kirchengemeindlichen Gebäuden und Anlagen,

d) die Öffentlichkeitsarbeit,

e) die diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde und

f) die Finanzierung der Personalkosten von zusätzlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro) ausgestattet.

(2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage oder die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zuwendungen der Kirchengemeinde oder Dritter, die ausdrücklich dazu bestimmt sind, erhöht werden.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 und Nr. 12 AO.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Stiftungsrat

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus 5 Mitgliedern des Kirchenvorstandes, die zu Beginn einer Legislaturperiode für die Dauer von 6 Jahren gewählt werden.

(2) Scheidet ein Mitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, wählt der Kirchenvorstand für die restliche Dauer der Amtszeit ein neues Mitglied.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied für die Dauer der Amtszeit.

§ 6 Aufgaben und Beschlussfassung

(1) Der Stiftungsrat beschließt auf Antrag des Kirchenvor¬stands über die Verwendung der Stiftungsmittel.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.

(3) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.

(4) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder auf Sitzungen gefasst werden.

(5) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem versitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Mitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.

§ 7 Treuhandverwaltung

(1) Der Kirchenvorstand verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Stiftungsrates und wickelt die Maßnahmen ab.

(2) Der Kirchenvorstand legt dem Stiftungsrat und der kirchlichen Stiftungsaufsicht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Kalenderjahres den ordnungsgemäßen Jahresabschluss mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Mittelverwendung vor. Im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

(3) Für die Treuhandverwaltung gelten die Vorschriften der Kirchlichen Haushaltsordnung.

§ 8 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach Maßgabe der jeweils geltenden Stiftungsgesetze.

§ 9 Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung

(1) Die Umwandlung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung ist nur zulässig, wenn sie wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.

(2) Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln des Stiftungsrates.

(3) Satzungsänderungen, die Umwandlung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung bedürfen der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsicht und den Kirchenvorstand.

§ 10 Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei nicht nur vorübergehendem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die evangelische Kirchengemeinde Schlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst ähnlich sind. Das anfallende Vermögen ist in der Kollektenkasse der Gemeinde zu vereinnahmen.

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Evangelische Christusgemeinde Schlitzerland
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