Satzung

Satzung der Evangelischen Gemeindestiftung Schlitz

§ 1 Name und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen: Evangelische - Gemeindestiftung - Schlitz.

(2) Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung in der Verwaltung der Evangelischen Kirchengemeinde Schlitz und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Schlitz.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln für

a) die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde,

b) die Förderung von Projekten und Schwerpunkten der Kirchengemeinde auf den Gebieten

    • der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit,
    • der Erwachsenenbildung und
    • der musikalischen Arbeit,

c) die Unterhaltung und Verbesserung von kirchengemeindlichen Gebäuden und Anlagen,

d) die Öffentlichkeitsarbeit,

e) die diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde und

f) die Finanzierung der Personalkosten von zusätzlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro) ausgestattet.

(2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage oder die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zuwendungen der Kirchengemeinde oder Dritter, die ausdrücklich dazu bestimmt sind, erhöht werden.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 und Nr. 12 AO.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Stiftungsrat

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus 5 Mitgliedern des Kirchenvorstandes, die zu Beginn einer Legislaturperiode für die Dauer von 6 Jahren gewählt werden.

(2) Scheidet ein Mitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, wählt der Kirchenvorstand für die restliche Dauer der Amtszeit ein neues Mitglied.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied für die Dauer der Amtszeit.

§ 6 Aufgaben und Beschlussfassung

(1) Der Stiftungsrat beschließt auf Antrag des Kirchenvor¬stands über die Verwendung der Stiftungsmittel.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.

(3) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.

(4) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder auf Sitzungen gefasst werden.

(5) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem versitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Mitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.

§ 7 Treuhandverwaltung

(1) Der Kirchenvorstand verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Stiftungsrates und wickelt die Maßnahmen ab.

(2) Der Kirchenvorstand legt dem Stiftungsrat und der kirchlichen Stiftungsaufsicht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Kalenderjahres den ordnungsgemäßen Jahresabschluss mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Mittelverwendung vor. Im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

(3) Für die Treuhandverwaltung gelten die Vorschriften der Kirchlichen Haushaltsordnung.

§ 8 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach Maßgabe der jeweils geltenden Stiftungsgesetze.

§ 9 Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung

(1) Die Umwandlung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung ist nur zulässig, wenn sie wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.

(2) Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln des Stiftungsrates.

(3) Satzungsänderungen, die Umwandlung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung bedürfen der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsicht und den Kirchenvorstand.

§ 10 Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei nicht nur vorübergehendem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die evangelische Kirchengemeinde Schlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst ähnlich sind. Das anfallende Vermögen ist in der Kollektenkasse der Gemeinde zu vereinnahmen.

Informationen

Möchten Sie gerne weitere Informationen?

Im Jahr 2000 hat der Gesetzgeber eine besondere steuerliche Förderung des Stiftungswesens in Deutschland beschlossen. Danach sind Zustiftungen an das Stiftungskapital bis zu einem Betrag von € 20.450,00 steuermindernd bei der Lohn- bzw. Einkommensteuer anrechenbar.

Außerdem sind Schenkungen und Erbschaften an die Stiftung möglich, ohne dass Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer fällig wird. - Wer zum Beispiel € 500,00 der Evangelischen Gemeindestiftung Schlitz zustiftet (spendet), bekommt über diesen Betrag eine Zuwendungsbestätigung, mit der er diesen Betrag im Rahmen der jährlichen Steuererklärung voll und ganz steuermindernd geltend machen kann. Oder: wer der Stiftung einen Teil seines Vermögens vererben möchte, kann das ohne Verlust durch Erbschaftssteuer tun und den vollen Betrag für die gute Sache einbringen.

Mit der „Evangelischen Gemeindestiftung Schlitz“ stellt die Kirchengemeinde die Weichen für die Zukunft. Die Stiftung ist ein zukunftsorientiertes Projekt, das Menschen ermöglicht, mit ihrem finanziellen Engagement kirchliches Leben auch in Zukunft zu fördern.

Kontakt: Gerrit Boomgaarden

Spendenkonto

Stiftungskonto

Sparkasse Oberhessen

IBAN:
DE09 5185 0079 0027 2727 20

Bitte bei Überweisungen Name und Anschrift angeben, damit eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden kann.

  • Das Geld bleibt hier am Ort erhalten für die Arbeit der Gemeinde und wird zinsgünstig angelegt. Nur die Zinserträge werden gemäß Stiftungssatzung ausgegeben.
  • Jeder Geldbetrag ist willkommen und ist besonders steuergünstig für den Spender absetzbar. - Der Weg der kleinen Schritte soll sich für die Zukunft lohnen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Ziele

Unsere Ziele sind erreichbar

… mit Ihrer Hilfe, die ankommt!

Wir möchten mit Hilfe der Stiftung unserer Gemeinde ein zweites finanzielles Standbein verschaffen, auf das Verlass ist.

Dieses Standbein besteht aus dem Stiftungskapital, das durch Ihre Spende an-wächst. Spenden werden nämlich prinzipiell nicht ausgegeben, sondern dem Stiftungskapital zugefügt. Das gespendete Geld bleibt also hier am Ort für alle Zeiten erhalten. Nur die jährlichen Zinserträge des Kapitals werden für folgende Zwecke verwendet:

  • Förderung der Aus- und Fortbildung der Mitarbeitenden
  • Projekte der Kinder- und Jugendarbeit
  • Kirchenmusik: Chorleitung, Instrumente, Orgel
  • Projekte der Erwachsenenbildung
  • Seniorenarbeit
  • Kirchenrenovierung
  • eventuell zusätzliche Personalkosten
  • Diakonische Aufgaben
  • Projekte der Mission/Evangelisation

Jede Spende ist ein langfristiger Beitrag zur Erhaltung und Förderung des kirchlichen Lebens in Schlitz! Jeder Betrag ist willkommen. Der Weg der kleinen Schritte soll sich für die Zukunft lohnen.

Stiftungsidee

Die Stiftungsidee oder:

Wie funktioniert eine Stiftung?

Eine Stiftung besteht aus einem zweckgebundenen Vermögen, dem so genannten Stiftungskapital. Dieses Stiftungskapital darf nie ausgegeben werden, sondern lediglich dessen Zinserträge sind verwendbar. Da das Kapital nicht angetastet werden darf, entsteht Jahr für Jahr ein Zinsertrag und damit Jahr für Jahr ein verlässlicher Betrag, der für den guten Zweck der Stiftung ausgegeben werden kann.

Stiftungen gibt es schon seit Jahrhunderten. Sie sind ein sehr zuverlässiger und bewährter Weg, wichtige Anliegen des Gemeinwohls auf Dauer zu finanzieren.

Das wachsende Stiftungskapital

Wer von einer Stiftung hört, denkt meist an finanzielle Hinterlassenschaften - sei es von waschechten Adeligen, Industriebaronen oder besonders wohltätigen Zeitgenossen. Dass aber auch „ganz normale Menschen“ Stifter werden und damit dauerhaft Gutes tun können, wissen nur wenige. Bei der „Evangelische Gemeindestiftung Schlitz“ kann jeder nach seinen Möglichkeiten das Stiftungskapital erhöhen und damit dauerhaft Gutes tun. Das gespendete Geld bleibt für alle Zeiten hier am Ort und in unserer Gemeinde erhalten, es wird niemals ausgegeben, sondern lediglich sein Zinsertrag wird für Projekte und Aufgaben der evangelischen Kirchengemeinde in Schlitz verwendet, - Jahr für Jahr, immer wieder. Dabei macht die Summe der Einzelbeträge den erfreulichen Effekt: Je mehr das Stiftungskapital durch kleine und große Zustiftungen wächst, desto höher fällt der jährliche Zinsertrag aus, mit dem die vielfältige kirchliche Arbeit in Schlitz finanziert werden kann.

Die Steuervorteile für Zustifter

Im Jahr 2000 hat der Gesetzgeber eine besondere steuerliche Förderung des Stiftungswesens in Deutschland beschlossen. Danach sind Zustiftungen an das Stiftungskapital bis zu einem Betrag von € 20.450,00 steuermindernd bei der Lohn- bzw. Einkommensteuer anrechenbar. Außerdem sind Schenkungen und Erbschaften an die Stiftung möglich, ohne dass Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer fällig wird. - Wer zum Beispiel € 500,00 der Evangelischen Gemeindestiftung Schlitz zustiftet (spendet), bekommt über diesen Betrag eine Zuwendungsbestätigung, mit der er diesen Betrag im Rahmen der jährlichen Steuererklärung voll und ganz steuermindernd geltend machen kann. Oder: wer der Stiftung einen Teil seines Vermögens vererben möchte, kann das ohne Verlust durch Erbschaftssteuer tun und den vollen Betrag für die gute Sache einbringen.